Statut des Vereins
Sicherheits- und Selbstverteidigungsverein Göttlesbrunn (SSVG)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Sicherheit und Selbstverteidigung Göttlesbrunn (SSVG)“
- Der Verein hat seinen Sitz in 2464 Göttlesbrunn, Eichenweg 21. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Obmannes.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über ganz Österreich.
- Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Zweck nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Eine Verbreitung, Förderung und Weiterentwicklung von traditionellen Kampfkünsten, gepaart mit Selbstverteidigungselementen, wodurch die Kampfkunst zu einer zeitgemäßen Selbstverteidigung im Waffenlosen aber auch im Waffenkampfstil erlernt und geübt werden soll. Alle Kampfhandlungen werden im Hinblick auf die Gesetzeslage in Österreich, dem Notwehrrecht und der Verhältnismäßigkeit hin geschult und angepasst.
- Die Unterweisung und das Training der Mitglieder oder Kursteilnehmer dieses Vereins in angemieteten oder auch selbst erworbenen Trainingshallen bzw. –Räumlichkeiten.
- Eine Förderung der Mitglieder bei sportbezogener Weiterbildung,
Sowie den Aufbau, die Vertiefung und den Erhalt guter Beziehungen zu artverwandten Vereinen und strebt die Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden an.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet
- Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (und/oder mildtätige und/oder kirchliche) Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO)
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
- Als ideelle Mittel dienen:
- Trainingseinheiten im vereinsinternen Rahmen
- Trainingseinheiten mit Gasttrainern
- Trainingseinheiten oder Kurse für Personen oder Personengruppen, welche sich für Selbstverteidigung interessieren
- Herausgabe von Informationsblättern
- Erstellung von Lehrmittel in Form von Videos und Schriften
- Einrichten einer Videothek und einer Bibliothek
- Newsletter an die Mitglieder und interessierte
- Anschaffung von Lehr- und Trainingsbehelfen
- Die erforderlichen Materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und Kursgebühren
- Erträgnisse aus SV-Kursen
- Erträgnisse aus dem Vertrieb von vereinseigenen Lehrmittel
- Sponsorgeldern, Subventionen, Förderungen und Zuwendungen aller Art
- Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen ,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden .
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Kurs- u Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
- Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden
- Kursmitglieder sind jene Mitglieder, die vorübergehend durch die Buchung, Bezahlung und Besuch eines Vereinskurses für die Zeit der Dauer dieses Kurses Mitglieder sind. Die Kursdauer wird in den Ausschreibungen bzw Einladungen angegeben. Nach Ablauf des Kurses erlischt die vorübergehende Mitgliedschaft.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle physischen, unbescholtenen (juristischen oder natürlichen) Personen oder Personen die Mitarbeiter von juristischen Personen sind, und durch dieses Mitarbeiterverhältnis die Mitgliedschaft begründet wurde, nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.
- Kursmitglieder dieses Vereins können alle physischen, unbescholtenen (natürliche oder juristische) Personen werden, die einen Kurs buchen, bezahlen und daran teilnehmen für die Dauer des Kurses.
- Außerordentliche Mitglieder dieses Vereins können alle physischen, unbescholtenen Personen, sowie juristische Personen werden
- Handelt es sich bei den Abs. 2 u 3 angeführten Mitgliedern um Kinder oder unmündige Jugendliche, handeln diese durch ihren Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Obmann und dessen Stellvertreter. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Entscheidung des Obmanns und dessen Stellvertreterin einstimmig oder auf Antrag der Generalversammlung, durch die Generalversammlung.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Ebenfalls erlischt die Mitgliedschaft von Personen, die aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses zu einer juristischen Person Mitglied wurden, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, es sei denn diese Person möchte auf seinen Antrag hin weiter Mitglied bleiben. Bei Kursmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft überdies auch nach Ablauf der in einer speziellen Vereinbarung geregelten Kursdauer.
- Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich mit einem Brief an das Vereinsleitung (Obmann und Stv) erfolgen. Es sind keinerlei Fristen zu beachten
- Ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand, kann das Vereinsleitungsorgan dieses Mitglied ausschließen.
- Das Vereinsleitungsorgan kann ein Mitglied aus dem Verein wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten wegen unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten ausschließen.
- Die Verpflichtung zur Zahlung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung oder des Ausschlusses gem. Abs 3 oder 4 bereits fälligen, sowie die für das laufende Semester bereits fälligen, sowie die für das laufende Semester bereits entrichteten oder noch zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge bleiben hiervon unberührt.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 Genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Leitungsorgans oder auch ohne Generalversammlung direkt vom Leitungsorgan beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu.
- Die Generalversammlung wird schriftlich durch den Vorstand (Obmann und/oder Stv) 4 Wochen vor dem angestrebten Termin einberufen.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind der Vorstand/Vereinsleitungsorgan (Obmann, Obmann Stv,) die Generalversammlung und die Rechnungsprüfer.
§ 9 Die Generalversammlung
- (1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und findet alle 5 Jahre statt.
- (2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
binnen vier Wochen statt.
- Sie wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor Termin einberufen.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat unter den Bestimmungen des § 9 Abs 2 aufgezählten Punkten dieser Statuten zu erfolgen.
- Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen
- Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können von den ordentlichen Mitgliedern bis längstens zwei Wochen vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten. Die Generalversammlung kann gem. § 5 Abs. 2 des VG 2002 durch mind. ein Zehntel der Mitglieder verlangt werden.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- (10)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
- (11)Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- (12)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt einer der Rechnungsprüfer den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Bei Erfordernis Wahl neuer Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
- Der Vorstand wird von den Gründern bis auf Widerruf bestellt.
- Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Er fasst seine Beschlüsse unter Anwesenheit beider Mitglieder einstimmig.
- Den Vorsitz führt der Obmann.
- Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
- Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Führung einer Mitgliederliste
- Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins
- Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Stellvertreterin unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder der Stellvertreterin.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann oder seine Stellvertretung berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Obmannstellvertreterin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Stellvertreterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Rechnungsprüfer
- Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von den Gründern auf unbestimmte Dauer bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden
- Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 15 Schiedsgericht
- (1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
- Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan eines Partnervereins, wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen
- Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungssitzung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und mit zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern,
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.